Allgemeine Mietbedingungen

Allgemeine Hinweise

Als Vertragspartner auf Vermieter Seite für die auf unseren Webseiten vermittelten Geschäfte gilt JANUS Technical Security Equipment GmbH.

Die vorliegenden Mietbedingungen gelten für alle Vermietungen durch das Unternehmen Janus Technical Security Equipment GmbH mit Hauptsitz in Regattastr. 187, 12527 Berlin – nachfolgend Vermieter genannt – an andere Unternehmen im Sinne des §14 BGB bzw. ihre Kunden – nachfolgend Mieter genannt.

Entgegenstehende oder von diesen Mietbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, es liegt eine schriftliche Einwilligung der Janus Technical Security Equipment GmbH vor.

Sämtliche Mietgegenstände bleiben im Eigentum des Vermieters.

Hinweis zur Gender Formulierungen: Bei allen Bezeichnungen, die auf Personen bezogen sind, meint die gewählte Formulierung beide Geschlechter, auch wenn aus Gründen der leichteren Lesbarkeit die männliche oder weibliche Form verwendet wird.

1. Vertragsgegenstand und Vertragsschluss

Der Vermieter stellt dem Mieter die im Onlineshop ausgewählte Produkte für den vom Mieter gewünschten Zeitraum kostenpflichtig zur Verfügung.

Ein entsprechender Mietvertrag kann auf unterschiedlichen Wegen zu Stande kommen.

1.1 Buchung

Der Mieter nimmt im Onlineshop eine Auswahl von gewünschten Produkten samt dazugehörigen Zubehörs (insgesamt bzw. nachfolgend auch als „Mietwaren“ bezeichnet) vor und sendet eine Buchung ab. Diese Buchung stellt ein verbindliches Angebot an Vermieter zum Abschluss eines Mietvertrags dar. Eine nach dem Buchungseingang durch Vermieter eventuell versendete Bestätigungsnachricht stellt lediglich eine Empfangsbestätigung dar, welche keinerlei Aussage über Annahme oder Ablehnung des Angebots trifft.

Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Vermieter das Angebot durch eine Auftragsbestätigung in Textform (z.B. Brief, E-Mail oder Telefax) innerhalb von 7 Tagen annimmt. Danach gilt das Angebot als abgelehnt.

1.2 Gegenangebot

Ein Sonderfall liegt vor, wenn der Vermieter das Angebot des Mieters in irgendeiner Weise abändert, was folglich dessen Ablehnung bedeutet. Der Vermieter kann dem Mieter ein befristetes verbindliches Gegenangebot unterbreiten. Bestätigt der Mieter das Angebot des Vermieters innerhalb der gesetzten Frist bzw. in der im Angebot geforderten Weise, kommt ein Mietvertrag zustande.

1.3 Projektanfrage

Der Mieter kann im Onlineshop am Ende des Bestellprozesses im Schritt „Bezahlung“ anstatt einer Buchung eine „Projektanfrage“ starten. Diese Projektanfrage ist unverbindlich.
Dem Vermieter steht es frei, die Projektanfrage abzulehnen oder dem Mieter ein befristetes verbindliches Angebot zu unterbreiten. Bestätigt der Mieter dieses Angebot des Vermieters innerhalb der gesetzten Frist bzw. in der im Angebot geforderten Weise, kommt ein Mietvertrag zustande.

2. Mietzeitraum

Die Mietzeit ist in der Auftragsbestätigung verbindlich festgelegt. Der Tag der Bereitstellung der Mietwaren und der Tag der Rückgabe sind von der Mietzeit eingeschlossen. Jede Änderung oder Verlängerung der Mietzeit ist nur im gegenseitigen Einvernehmen zulässig.

Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietwaren nach dem Ende der Mietzeit fort, verlängert sich der Mietvertrag hierdurch nicht. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, für jeden weiteren angefangenen Tag der Nutzung eine Entschädigung in Höhe einer Tagesmiete an den Vermieter zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

3. Abholung bzw. Rückgabe

Bei vereinbarter Abholung werden die Mietwaren dem Mieter an dem vom Vermieter in der Auftragsbestätigung benannten Lagerort zur Abholung bereitgestellt. Die Rückgabe muss am selben Lagerort spätestens am letzten Tag des Mietzeitraums während der Hauptgeschäftszeiten erfolgen. Die Hauptgeschäftszeiten sind folgende: Mo.-Fr. von 09:00 bis 17:00 Uhr.

3.1 Lieferung bzw. Abholung durch Vermieter

Bei vereinbarter Lieferung der Mietwaren kann der tatsächliche Mietbeginn durch Verzögerungen auf dem Transportweg vom vertraglich vereinbarten Datum abweichen. Eine Verzögerung von bis zu zwei Werkstagen wird vom Mieter geduldet.. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, dann sind Haftungsansprüche gegen den Vermieter ausgeschlossen. Eine frühere Anlieferung hat keine Auswirkungen auf Mietbeginn, es sei denn, diese wurde vom Mieter beantragt bzw. gilt als Mietvertragsänderung.

Bei vereinbarter Abholung der Mietwaren durch Vermieter am Ende des Mietzeitraums kann das tatsächliche Abholdatum durch Verzögerungen auf dem Transportweg vom vertraglich vereinbarten Mietende abweichen. Der Mieter stellt sicher, dass die Mietwaren spätestens am vertraglich vereinbarten Abholtag nicht mehr in Nutzung sind sowie zur Abholung bereitstehen. Eine Verzögerung der Abholung von bis zu zwei Werkstagen wird vom Mieter geduldet. Die Obhutspflicht des Mieters für die Mietwaren bleibt bis zur Abholung bestehen. Eine spätere Abholung hat keine Auswirkungen auf das Ende des Mietzeitraums, es sei denn, diese wurde vom Mieter beantragt bzw. gilt als Mietvertragsänderung.

3.2 Lieferbedingungen

Lieferungen erfolgen bis Bordsteinkante. Ausgenommen davon sind Lieferungen, bei denen die Einrichtung und Inbetriebnahme durch Vermieter schriftlich vereinbart wurde. Dem Mieter obliegt die Sicherstellung der freien bzw. geeigneten Zufahrts- und Einbringwege sowie der örtlichen Anwesenheit von verantwortlichen Personen.

Wird eine Anlieferung dadurch verhindert, dass die Zufahrts- und Durchbring-Wege versperrt oder ungeeignet sind bzw. die Mietwaren nicht durch die Eintragstüren oder sonstige -öffnungen passen oder weil keine verantwortliche Vertreterin des Mieters unter der angegebenen Lieferadresse angetroffen wird, trägt der Mieter die Kosten für die erfolglose Anlieferung.

3.3 Expresslieferungen

Der Vermieter bietet in ausgewählten Regionen Expresslieferungen an.
Eine Expresslieferung zeichnet sich durch kürzere Lieferzeit der Mietwaren aus. Expresslieferungen in Berlin erfolgen spätestens am nächsten Tag nach Vertragsschluss. Der entsprechende Expresslieferungsaufschlag wird dem Warenkorb automatisch hinzugefügt.

4. Preise

Der Vermieter bemüht sich, alle Preise auf seinen Seiten aktuell zu halten. Trotzdem kann es passieren, dass eine oder andere Angabe fehlerhaft ist. Bei festgestellten Abweichungen kontaktiert der Vermieter den Mieter und unterbreitet dem Letzteren ggf. ein neues Angebot. Der Mieter kann nun das Angebot annehmen oder ablehnen.

Als Mietzins gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Die Gesamtpreise sind Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Der Mietvertragspreis besteht aus dem Mietpreis für Produkte und ergänzende Positionen mit Zubehör/ Dienstleistungen und kann ggf. Preise für Lieferung, Abholung, Auf- und Abbau enthalten.

Bei Mietverträgen, in welchen neben der/den Mietsache(n) auch. ergänzende Positionen enthalten sind, können dem Mieter während der Mietdauer zusätzliche Kosten entstehen. Beispielsweise werden bei der gebuchten ergänzenden Position „24h Notruf- & Serviceleitstelle“ im Alarmfall erforderliche Interventionsmaßnahmen eingeleitet. Diese Maßnahmen werden nach tatsächlichem Zeitaufwand bzw. zu einem vereinbarten und in der jeweiligen Produkt-/ Positionsbeschreibung genannten Stundensatz abgerechnet sowie dem Mieter in Rechnung gestellt.

5. Zahlungsfrist

Der Mietvertragspreis ist im vollen Umfang im Voraus zu zahlen.
Bei Verträgen mit einem höheren Vertragspreis bzw. über einen längeren Mietzeitraum kann schriftlich vereinbart werden, dass die Zahlung abweichend davon auf mehrere monatlichen Raten verteilt wird.

6. Rückzahlung bei Ablehnung des Angebots des Mieters

Sollte dazu kommen, dass der Vermieter das Angebot des Mieters zum Abschluss eines Mietvertrages (s.o.) ablehnt, erstattet der Vermieter den zu diesem Zeitpunkt geleisteten Betrag des Mieters schnellstmöglich in voller Höhe bzw. auf dem gleichen Wege.

7. Zahlungsverzug

Bei einer zu Mietbeginn fehlenden oder unvollständigen Zahlung behält sich der Vermieter vor, jegliche Lieferung bzw. Übergabe der Mietwaren zu verweigern, bis der vereinbarten Leistung nachgegangen wird. Der tatsächliche Mietbeginn verschiebt sich entsprechend.

Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, etwaige Mehrkosten sowie Verzugszinsen entsprechend § 288 Abs. 2 BGB zu erheben. Der Mieter kann nachweisen, dass ein niedrigerer Schaden entstanden ist.

Der Mieter kann nur mit Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen oder eine Mietzinsminderung geltend machen oder von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, wenn diese Rechte entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Ein Rückforderungsanspruch des Mieters wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Im Falle des Zahlungsverzugs um mehr als 14 Tage stehen dem Vermieter zusätzlich folgende Rechte zu:

  • die ihm obliegenden Leistungen bis zur Zahlung oder entsprechender Sicherheitsleistung durch den Mieter zu verweigern und die Mietwaren bereits vor Vorliegen eines gerichtlichen Titels in seinen Gewahrsam zur Sicherstellung zu nehmen.
    Diese Rechte stehen dem Vermieter insbesondere dann zu, wenn gegenüber dem Mieter Scheck- oder Wechselproteste erfolgen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vorgenommen werden oder über das Vermögen des Mieters bzw. eines Mithaftenden ein Insolvenz- oder vergleichbares Verfahren, ein Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder ein anderes außergerichtliches Schuldenregulierungsverfahren eingeleitet wird.
  • außerordentliche Kündigung.

8. Kaution

Der Vermieter kann für einzelne Produkte bzw. im eigenen Ermessen vom Mieter eine Kaution fordern. Die Hinterlegung erfolgt mit der Bezahlung des Mietvertragspreises bzw. erster Leistung aber in jedem Falle noch vor Übergabe der Waren.

Werden die Mietwaren dem Vermieter unversehrt zurückgegeben, so wird die Kaution ohne Abzüge zurückgezahlt. Die Rückzahlung erfolgt mit demselben Zahlungsmittel, das vom Mieter ursprünglich verwendet wurde.

9. Übergabe und Rückgabe der Mietwaren

Der Vermieter übergibt die Mietwaren in einem gereinigten und betriebsfähigen Zustand.
Der Mieter ist verpflichtet, Mietwaren bei Übergabe auf Mängel zu überprüfen. Eventuell festgestellte Mängel müssen unverzüglich in Schriftform gerügt werden.
Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen.

Der Mieter ist verpflichtet, die Mietwaren in gereinigtem und einwandfreien Zustand zurückzugeben; dem Mieter ggf. überlassene Mehrwegverpackung sind ebenfalls zurückzugeben.

Im Falle der vereinbarten Abholung der Mietwaren ist der Mieter verpflichtet, für geeignete und freie Zufahrts- und Durchbring-Wege, Eintragstüren oder sonstige -öffnungen zu sorgen. Außerdem hat er die örtliche Anwesenheit der verantwortlichen Vertreterin sicherzustellen. Verletzt der Mieter seine Pflicht, ist er verpflichtet für Kosten eines gescheiterten Abholversuchs aufzukommen.
Die eventuell angekündigte Abholzeit gilt als Richtangabe, es sei denn etwas anderes ausdrücklich bzw. schriftlich vereinbart wurde.

Bei der durch den Mieter verschuldeten verspäteten Rückgabe der Mietwaren gerät der Mieter in Verzug bereits am nächsten Tag nach dem vereinbarten Mietende ohne, dass dies einer Mahnung bedarf.

Die verbindliche Rücknahmekontrolle auf etwaige Schäden findet erst nach der Rückkehr der Mietwaren beim Vermieter statt. Mitarbeiter eines beauftragten Transportunternehmens sind nicht berechtigt, eine Rücknahmekontrolle durchzuführen oder rechtsverbindliche Erklärungen im Namen des Vermieters abzugeben.

Etwaige Speichermedien, die dem Mieter zusammen mit den Mietwaren leer überlassen worden sind, müssen vom Mieter vor der Rückgabe an den Vermieter gelöscht werden.

10. Pflichten des Mieters

Der Mieter muss die gemieteten Produkte bestimmungsgemäß, unter strenger Einhaltung der Bedienungsanleitungen sowie technischen, arbeitsschutzrechtlichen bzw. sonstigen geltenden Vorschriften (z.B. DSGVO und BDSG) behandeln. Er hat alles zu unterlassen, was einen Schaden an den Mietwaren direkt oder indirekt verursachen kann.

Der Mieter ist verantwortlich dafür, dass die bauseitigen Voraussetzungen für An- und Abtransport, Montage und Inbetriebnahme der Mietwaren vorliegen.

Der Mieter trägt die Kosten für die während der Dauer der Mietzeit anfallenden notwendigen Reparaturen und Instandsetzungen mit Ausnahme der Reparaturen, die in Folge normaler Abnutzung oder nachweislich vorbestehender Mängel der Mietwaren erforderlich sind.

Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter über entstandene Mängel oder drohende Schäden an den Mietwaren unverzüglich in Textform, bei Gefahr im Verzug vorab auch mündlich, zu informieren. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an einem oder mehreren gemieteten Produkten anmaßt. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt, eine Mietminderung geltend zu machen, Schadens- oder Aufwendungsersatz zu verlangen oder ohne Fristsetzung zur Abhilfe, den Mietvertrag fristlos zu kündigen.

Der Mieter muss dem Vermieter eine Gelegenheit geben, den Mangel auf eigene Kosten zu beseitigen oder betroffene Produkte nach eigenem Ermessen durch andere gleichwertige Produkte auszutauschen.

Der Mieter darf Mietwaren ohne ausdrückliche schriftliche Erlaubnis des Vermieters weder weitervermieten, noch Dritten anders überlassen. Abtretung der Rechte aus dem gültigen Mietvertrag bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

Es obliegt dem Mieter sich, soweit Dritte durch Pfändung, Beschlagnahme oder aufgrund sonstiger bestehender oder behaupteter Ansprüche Rechte an Mietwaren geltend machen oder diese in Besitz nehmen, den Vermieter unverzüglich schriftlich zu informieren. Zugleich hat der Mieter den Dritten auf das Eigentum des Vermieters schriftlich hinzuweisen.

Einen Diebstahl/Verlust der Mietwaren hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen und alle zur Schadensminderung und Beweissicherung notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter bei der weiteren Bearbeitung und Aufklärung des Schadens bestmöglich zu unterstützen. Bei Diebstahl oder durch Dritte verursachte Schäden hat der Mieter unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten.

Der Mieter hat die Mietwaren sicher aufzubewahren und – soweit möglich – vor unbefugter Einwirkung durch Dritte, insbesondere durch Diebstahl, Sachbeschädigung und unbefugter Inbetriebnahme zu schützen (Obhutspflicht).

11. Kündigung

Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus einem wichtigen Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Mieter mit der Entrichtung der Miete um mehr als 14 Tage in Verzug ist oder wenn eine der Vertragsparteien gegen ihre Pflichten erheblich oder fortgesetzt verstößt.

12. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, sowie nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist, ist die Haftung des Vermieters der Höhe nach auf den Schaden begrenzt, welcher nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist. Diese Haftungsbegrenzung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.

Eine weitergehende Haftung besteht nicht. Insbesondere übernimmt der Vermieter keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe der Mietwaren zurückgelassen oder vergessen wurden.
Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vermieters für die bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ist ausgeschlossen. § 536 a Abs. 1 BGB findet insoweit keine Anwendung.

13. Haftung und Haftungsbegrenzung des Mieters

Der Mieter haftet gegenüber Vermieter während der Mietzeit für Beschädigungen, Verlust, Untergang und Diebstahl der Mietwaren, soweit er diese zu vertreten hat. Der Mieter haftet auch für seine Vertreter und Erfüllungsgehilfen, einschließlich eingesetzten Bedienungspersonals. Übergibt der Mieter die Mietwaren einem Dritten, so hat er das dem Dritten zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Dies gilt auch wenn der Vermieter die Erlaubnis für Überlassung erteilt hat.

Der Mieter haftet für die von Mietwaren ausgehende Betriebsgefahr, sofern sie nicht auf einen Produktmangel zurückzuführen ist.

Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen, soweit dem Vermieter kein Verschulden zur Last fällt.

14. Schlussbestimmungen

Als Erfüllungsort gilt der Sitz des Vermieters bzw. dessen entsprechendes Auslieferlager.
Für alle Streitigkeiten aus diesen Allgemeinen Mietbedingungen ist, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist, der Gerichtsstand Berlin vereinbart.

Auf diese Allgemeinen Mietbedingungen findet ausschließlich das deutsche Recht Anwendung.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Mietbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach einem Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des davon betroffenen Vertrages im Übrigen unberührt.

(Stand: 01.09.2021)

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